Wahlverordnung (WVO)

  • Wahlverordnung (WVO)


    I. Allgemeine Bestimmungen


    § 1 Definitionen

    (1) Ein Kandidat oder eine Kandidatin ist jede natürliche Person, die sich gemäß dieser Verordnung zur Wahl aufstellen lässt.

    (2) Ein Wahlberechtigter ist jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Wahl erfüllt.


    II. Kandidatur


    § 2 Voraussetzungen zur Kandidatur

    (1) Zur Kandidatur berechtigt ist jeder Bürger und jede Bürgerin des Staates San Andreas, der/die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    (2) Eine Kandidatur erfolgt durch formlose Anmeldung beim zuständigen Wahlamt unter Vorlage eines persönlichen Wahlprogramms sowie eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments.

    (3) Die Anmeldung zur Kandidatur muss spätestens zwei Tage, jedoch frühestens eine Woche vor dem Wahltermin erfolgen.


    III. Wahlprozess und Transparenz


    § 3 Wahlverfahren

    (1) Die Wahl erfolgt in geheimer, gleicher und freier Abstimmung.

    (2) Jeder Kandidat hat die gleichen Möglichkeiten, sich und sein Programm der Öffentlichkeit vorzustellen.


    § 4 Transparenz und Rechenschaftspflicht

    (1) Kandidaten sind verpflichtet, ihre Wahlkampffinanzierung offenzulegen.

    (2) Insbesondere müssen Herkunft und Umfang etwaiger Spenden angegeben werden. Die Nutzung illegaler oder unlauterer Finanzmittel ist untersagt.


    IV. Ethik und Integrität


    § 5 Ethikkodex

    (1) Kandidaten verpflichten sich zu einem respektvollen, fairen und wahrheitsgemäßen Wahlkampf.

    (2) Das Verhalten während des Wahlkampfes soll das Vertrauen in die demokratischen Prozesse stärken.


    § 6 Nichtdiskriminierung

    (1) Kandidaten dürfen in ihrem Wahlkampf weder direkt noch indirekt diskriminierende Inhalte verbreiten oder fördern.

    (2) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, gleichberechtigt am politischen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen – unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung oder anderen geschützten Merkmalen.


    § 7 Ausschlusskriterien

    (1) Personen, die rechtskräftig wegen schwerer Straftaten verurteilt wurden, können von der Kandidatur ausgeschlossen werden.

    (2) Die Entscheidung über einen Ausschluss trifft das Wahlamt nach eingehender Prüfung.

  • [HCRP] GeBiX

    Hat den Titel des Themas von „Wahl und Parteiverordnung (WPVO)“ zu „Wahlverordnung (WVO)“ geändert.

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