Beiträge von Lucky

    Hallo alle!


    Ich arbeite gerade daran, Probs für Animationen verfügbar zu machen um die Bandbreite an möglichen Objekten und Animationen zur Unterstreichung des Roleplays zu erhöhen.


    Der Sachstand ist, dass manche Objekte nur in Verbindung mit bestimmten Animationen funktionieren werden, da jedes Objekt teilweise an jede Animation einzeln angepasst werden muss.

    Das ist eine wirklich sehr fummelige Arbeit.


    Bedeutet im Klartext:


    Eine Zigarette wird mit den Animationen /e smoke 1, 2, 4 und 5 funktionieren. Nicht mit der 3, da die Zigarette darauf nicht angepasst ist, zum Beispiel.

    Es kann auch sein, dass wir aktuell womöglich für ein prop keine passende Animation auf dem Server haben. Wenn euch also ein Prop einfällt, aber es keine passende Animation gibt, sagt mir bescheid - im Idealfall kennt ihr schon eine passende Animation.


    Link zu Animationen


    Lasst mich bitte wissen, welche Objekte euch im Roleplay aktuell vorrangig fehlen.

    Aktuell arbeite ich an der Zigarette (/e smoke), dem Handy (beim telefonieren, herausholen usw.), und Werkzeug (/e mechanic) für an Autos schrauben.


    Link zu Objekten/Props



    Grüße

    Euer Lucky

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    Strafprozessordnung (StPO)




    A Zuständiges Gericht

    (1) Zuständig für alle gerichtlichen Verfahren in San Andreas ist das Gericht in Los Santos.

    (2) Das Gericht Los Santos stellt die Richter und Staatsanwälte.



    B Der Klageprozess

    § 1 Anklagegrundsatz

    (1) Jeder Bürger von San Andreas ist befugt, eine gerichtliche Verhandlung zu beantragen.

    (2) Der Antrag auf eine Verhandlung muss schriftlich bei Gericht durch eine Klageschrift eingereicht werden. Das Gericht prüft auf Vollständigkeit und Sinnhaftigkeit des Antrags.

    (3) Die Klageschrift muss enthalten

    • Vor- und Nachname des Klageführers, sein Geburtsdatum, seine Anschrift
    • Vor- und Nachname der anwaltlichen Vertretung und Name der Kanzlei, des Klageführers, sofern vorhanden
    • Den Grund der Klage
    • Forderung & Zielsetzung des Klageführers
    • Vor- und Nachname des Beklagten, sein Geburtsdatum, seine Anschrift

    Die Daten vom Beklagten können insofern abweichen, als dass eine zweifelsfreie Identifizierung möglich sein muss.


    (4) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

    • die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen,
    • die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes,

    (5) Die Partei, die Klage erhebt, wird als Kläger und die Gegenpartei als Beklagter bezeichnet.


    § 2 Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens

    (1) Ein Richter entscheidet darüber, ob das Verfahren zu eröffnen oder einzustellen ist. Der Richter hat dazu die Zulässigkeit des Verfahrens zu prüfen und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die vorliegende Begründung und Beweislast für eine Verurteilung ausreichend ist.

    (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist dem Kläger und dem Beklagten zuzustellen.

    (4) Dem Beklagten ist eine Kopie der Klageschrift zuzustellen. Er ist insbesondere auf die Möglichkeit der anwaltlichen Vertretung aufmerksam zu machen sowie über die Möglichkeit der Klageerwiderung nach § 3 zu informieren.

    (5) Wurde die Eröffnung des Verfahrens nach Absatz 1 abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.


    § 3 Klageerwiderung

    (1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen und eine schriftliche Gegenäußerung zu ermöglichen.

    (2) Die Klageerwiderung hat binnen einer Woche bei Gericht eingereicht zu sein.


    § 4 Strafbefehl

    (1) Sollten Klageschrift und Klageerwiderung zur Urteilsbegründung ausreichen, so kann der Richter das Verfahren durch Urteil beenden, ohne eine Hauptverhandlung anzusetzen. Er hat so dann im Falle eines Schuldspruches einen Strafbefehl gegen den Beklagten zu erlassen oder im Falle der Unschuld, einen Einstellungsbescheid zu erlassen. Alle Parteien sind über das Urteil schriftlich oder mündlich zu informieren.

    (2) Vom Strafbefehl soll vor allem dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Sachverhalt aufgrund von Beweislage oder Informationen als einfach und simpel erscheint.

    (3) Im Falle eines Schuldspruches trägt der Beklagte die Verfahrenskosten. Im Falle eines Freispruches, trägt der Kläger die Verfahrenskosten.


    §4a Widerspruch gegen den Strafbefehl

    (1) Gegen einen Strafbefehl nach § 4 kann der Beklagte binnen einer First von 7 Tagen nach Zustellung schriftlich zur Protokoll des Gerichts Widerspruch einlegen.

    (2) Der Widerspruch bewirkt, dass eine Hauptverhandlung nach § 6 anzusetzen ist.

    (3) Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.


    § 5 Anklagerücknahme

    (1) Die Klage kann auch nach der Eröffnung des Verfahrens durch den Kläger zurückgenommen werden. Die Rücknahme muss schriftlich oder mündlich begründet werden. Das Verfahren ist entsprechend per Beschluss durch den Richter einzustellen.

    (2) Die entstandenen Verfahrenskosten hat der Kläger zu entrichten.


    § 6 Hauptverhandlung

    (1) Ist ein Strafbefehl nicht möglich und wurde die Klage bis zuletzt nicht zurückgezogen, so hat das Gericht eine Hauptverhandlung anzusetzen.

    (2) Kläger und Beklagter haben zu erscheinen. Der Beklagte kann nach erstmaligen, unentschuldigten Fehlen von der Polizei in Amtshilfe einer erneuten Verhandlung unter Zwang zugeführt werden.

    (3) Der Ablauf der Verhandlung ist an keine feste Struktur gebunden, der Richter ist frei in der Gestaltung des Verfahrensablaufs. Das Verfahren muss mindestens jedoch

    • Dem Kläger Gelegenheit gegeben haben, seinen Vorwurf vorzubringen
    • Alle für eine Entscheidungsfindung notwendigen Beweismittel vorgebracht
    • Dem Beklagten Möglichkeit zur Gegenäußerung zu geben

    (4) Wenn notwendig, können mehrere Verhandlungstage anberaumt werden.


    §6a Berufung

    (1) Gegen Urteile des Gerichts ist die Berufung zulässig.

    (2) Die Berufung ist binnen einer Frist von 14 Tagen nach Verkündung des Urteils schriftlich bei Gericht einzulegen.

    (3) Mit der Berufung kann das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut überprüft werden. Neue Beweise und Tatsachen können vorgebracht werden.

    (4) Das Gericht ist verpflichtet, das Verfahren erneut in vollem Umfang zu prüfen. Das Urteil der ersten Instanz entfaltet bis zur Entscheidung keine Rechtskraft.

    (5) Gegen Urteile aus Hauptverhandlungen, die aufgrund § 4a geführt wurden, ist die Berufung unzulässig.


    § 7 Recht auf einen Verteidiger

    (1) Der Beklagte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Anzahl der Verteidiger darf zwei nicht übersteigen.

    (2) Zu Verteidigern können nur Rechtsanwälte gewählt werden, welche als solche im Firmenregister des Staates San Andreas eingetragen und im Besitz einer entsprechenden Lizenz sind.

    (3) Für Zeugen und Verletzte, welche sich eines Rechtsanwalts bedienen wollen, gelten Absatz 1 und 2 ebenfalls.


    § 7a Ausschließung des Verteidigers

    (1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend verdächtigt ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist.

    (2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren ist ein Verteidiger ebenfalls auszuschließen, wenn dieser in der Vergangenheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

    (3) Ferner ist die Verteidigung dem Verfahren auszuschließen, sollte sie den Verfahrensablauf stören.

    (4) Der dem Verfahren vorsitzende Richter trifft diese Entscheidung per mündlicher Anordnung. Die Anordnung ist für jede Sitzung neu zu beurteilen.


    § 8 Ablehnung eines Richters

    (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

    (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

    (3) Ein Ablehnungsantrag ist bei Gericht einzureichen. Zwei weitere Richter haben so dann den Antrag zu entscheiden.

    (4) Die Ablehnung eines Richters ist zu jedem Zeitpunkt in einem Verfahren möglich. Nach der Schließung des Verfahrens ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.


    § 9 Zeugen und Zeugnisverweigerungsrecht

    (1) Der Zeuge ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

    (2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, dass im Falle des Ausbleibens seine Vorführung durch das LSPD erfolgen werde.

    (3) Zeugen haben grundsätzlich die Pflicht wahrheitsgemäß auszusagen.

    (4) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

    • der Verlobte des Beklagten,
    • der Ehegatte des Beklagten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
    • wer mit dem Beklagten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist,
    • Verteidiger des Beklagten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist oder
    • Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.

    (5) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen sind vor jeder Vernehmung, auch im Rahmen polizeilicher Ermittlungen, über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

    (6) Durch unerlaubtes Ausbleiben eines Zeugen kann diesem durch das Gericht ein Ordnungsgeld auferlegt werden.


    § 10 Auskunftsverweigerungsrecht

    (1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten.

    (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft, auch im Rahmen polizeilicher Ermittlungen, zu belehren.


    § 11 Vereidigung

    (1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.

    (2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt nach ihrer Vernehmung.

    (3) Der Eid wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es".

    (5) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.


    C Polizei & Staatsanwaltschaft


    § 12 Voraussetzungen der Untersuchungshaft

    (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beklagten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht.

    (2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

    • festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
    • den Verhandlungsterminen fernbleiben wird
    • der Beschuldigte eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt,
    • bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
    • das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde

      a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen oder
      b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken.

    (3) Gegen den Beschuldigten, der einer schweren Straftat, oder Straftat ohne Kautionsmöglichkeit, dringend verdächtigt ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht. Ein Antrag auf Untersuchungshaft hat in diesen Fällen auszubleiben.


    § 13 Festnahme und Ermittlungen durch die Polizei & Kaution

    (1) Grundsätzlich kann ein Täter nur durch einen richterlichen Urteilsspruch rechtsmäßig zu einer Strafe verurteilt werden.

    (2) Verneint der Täter gegenüber der Polizei eine Verhandlung bei Gericht, so ist er gemäß der zutreffenden Strafvorschriften seiner Haft oder Geldstrafe zuzuführen. Ein Gerichtsverfahren bleibt aus.

    (3) Verlangt der Täter ein Gerichtsverfahren und liegt ein Haftgrund vor, hat die Polizei diese Antrag telefonisch bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen. Ist diese nicht erreichbar, verbleibt die Person bis zur Entscheidung in Polizeigewahrsam und bei Bestätigung der Staatsanwaltschaft wird dieser fortgesetzt.

    (3b) Liegt kein Haftgrund vor, ist die Person nach Abschluss der polizeilich notwendigen Maßnahmen zur Identifizierung und Beweissicherung, zu entlassen.

    (3c) Bei nicht hauptverhandlungsfähigen Straftaten kann das LSPD den Täter unmittelbar nach geltenden Rechtsvorschriften verhaften und die Strafe festsetzen.

    (4) Nach Abschluss aller notwendigen und möglichen Ermittlungen übersendet die Polizei der Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte.

    (4c) Straftaten der Kleinkriminalität und mittleren Kriminalität, können eine Hauptverhandlung nach sich ziehen, wenn der Beschuldigte mit der Strafe des LSPD nicht einverstanden ist. Schwere Kriminalität erfordert immer eine Bearbeitung durch das Department of Justice.


    § 13a Kaution gegen Untersuchungshaft

    (1) Bis auf weiteres akzeptiert der Staat San Andreas keine Kautionen.

    (2) Die Untersuchungshaft kann gegen Kaution abgewendet werden. Sie ist bei Erscheinen vor Gericht zur Hauptverhandlung wieder an den Täter auszuzahlen. Finden mehrere Verhandlungstage statt, so ist sie nach Abschluss aller Verhandlungen zurückzuzahlen.

    (3) Kaution kann nicht erlassen werden bei folgenden Vorwürfen:

    • Mord
    • Totschlag
    • Geiselnahme
    • Bildung krimineller Vereinigungen
    • Anschlags
    • Raub mit Todesfolge

    (4) Die Kaution muss die zu erwartenden Kosten des Verfahrens decken. Sie darf zudem nicht weniger als die durch die Tat angedrohte Geldstrafe betragen.


    § 14 Die Staatsanwaltschaft

    (1) Die Staatsanwalt klagt als Vertreter der Regierung an.

    (2)Anhand der Ermittlungsakte die nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft übersandt wird, entscheidet sie auf Anklage oder Einstellung.

    (2a) Sie soll auf Anklage entscheiden, sofern eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Es gilt § 1 Abs. 3 StPO

    (3) Sie ist zur Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden angewiesen und befugt Ermittlungsaufträge an diese zu erteilen, sofern es für ein erfolgreiches Klageverfahren notwendig erscheint.


    § 15 Durchsuchungsbeschlüsse

    (1) Durchsuchungsbeschlüsse nach dem Polizeigesetz sind grundsätzlich durch einen Richter zu erlassen.

    (2) Der Beschluss muss Vor- und Nachnamen des Betroffenen und seine Anschrift enthalten, sowie einen Grund. Der Beschluss muss die zu umfassenden Räumlichkeiten/Objekte benennen. Die Polizei beantragt den Beschluss bei der Staatsanwaltschaft. Diese prüft den Antrag auf Vollständigkeit, Sinnhaftigkeit und Aussicht auf Erfolg und stellt ihn einem Richter vor. Ist ein Richter nicht in angemessener Zeit erreichbar, so darf die Staatsanwaltschaft in Vertretung entscheiden, ein Richter ist nachträglich und unverzüglich mündlich oder schriftlich zu benachrichtigen. Ist auch die Staatsanwaltschaft nicht erreichbar, so darf die Polizei die Durchsuchung in eigenem Ermessen durchführen, muss aber unverzüglich schriftlich oder mündlich die Staatsanwaltschaft nachträglich informieren.


    Amtspflichtverletzung: Verstöße gegen Abschnitt C, durch die Sicherheitsbehörden, können vom Bundesstaatsanwalt strafrechtlich in eigenem Ermessen verfolgt und angeklagt werden.



    D Kosten

    § 16 Verfahrenskosten

    (1) Die Verfahrenskosten belaufen sich auf 1.500 $ pro Zeiteinheit (( Stunde )), die die Entscheidungsfindungen und Beschlussfassungen in einem Verfahren in Anspruch genommen haben.

    (2) Die Verfahrenskosten sind den beteiligten Parteien entsprechend aufzuerlegen. Bei Schuldspruch trägt der Beklagte die Kosten. Bei Freispruch der Kläger. Die Höhe der Verfahrenskosten ist im Urteil zu beziffern.


    § 17 Haftentschädigung

    (1) Entscheidet das Gericht auf eine Haftentschädigung, so belaufen sich die Kosten auf 60$ pro Zeiteinheit ((Stunde)).

    (2) Die Höhe der Haftentschädigung muss im Urteil beziffert werden um rechtswirksam zu sein.

    (3) Nicht erstattungsfähig ist die Zeit in Gewahrsam, die notwendig war, um eine Entscheidung auf Untersuchungshaft nach § 12 StPO, zu erwirken.




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    ** Harrington LLC. ergänzt das Angebot um neue Bezirke **


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    die Harrington LLC. arbeitet stetig an der Erweiterung ihres Portfolios!


    Wir freuen uns Ihnen deshalb mitteilen zu können, dass Sie nun auch in den Bezirken

    • Rancho
    • Davis
    • El Burro Heights


    Wohnungen und Häuser von uns kaufen oder mieten können.


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    Mit freundlichen Grüßen

    Ihre Harrington LLC.

    ** In der Stadt kannst du Flugblätter finden. Stetig mehr, umso mehr du dich Little Seoul näherst... **


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    🏴󠁢󠁳󠁢󠁰󠁿 San Andreas, Los Santos - Little Seoul                                                            

    Im verschlafenen Teil Little Seoul kommt Bewegung auf. Unruhe.

    Altbekannte Dämonen erscheinen, den meisten Bewohnern durchaus bekannt.
    Die modernen Robin Hoods Asiens finden ihren Weg nach Los Santos.

    Entstanden aus niederer Gesellschaft, ein Ort der Zuflucht für Ihresgleichen.
    Offen für die verlorenen Seelen dieser Stadt.
    Wesen ohne Stand, Namen, Rang und Besitz, nun in fest geschlossenen Reihen.

    Traditionelle Werte aus Überlieferungen finden ihre neue Bedeutung.
    Sie führen diese verdeckte Vereinigung in eine neue Zeit.
                                                                                                                                                                                                              
    Die Zeit ist für San Andreas gekommen, sich diesen Werten zu beugen. Freiwilligkeit ist obligatorisch.
    Widerstand ist der Vorbote verbrannter Erde.

                                                                                       
                                               
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    ** Harrington LLC. ergänzt das Angebot **


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    das Rennen um unsere Häuser im bliebten Mirror Park geht weiter!

    Wir informieren, dass unser Haus im West Mirror Drive 24 ebenfalls vergeben ist.


    Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wir bieten auch weitere Häuser auf unserer Website an!


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihre Harrington LLC.


    ** Du stößt im Internet auf eine Werbeanzeige von Harrington LLC. **




    🏡 Mirror Park

    Harrington LLC. hat sein Portfolio in Mirror Park, Los Santos für Sie erweitert!

    Wir bieten diese drei Immobilien zum Kauf und auch zur Miete an. Die Miethöhe wird individuell anhand Ihrer persönlichen Möglichkeiten bemessen, aber immer so, dass Sie Ihren Lebensstandard halten können. Mieter bei Harrington LLC. erhalten kostenlos unsere Hausrat- und Wohngebäudeversicherung dazu - rundum sorglos!


    Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche und kostenlose Beratung.


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    Jasper Harrington LLC.
    Spanish Avenue 1,
    Vinewood
    📲 Tel.: 86 25 46 26 5
    📧HarringtonLLC.@samail.sa